PRIVATINSOLVENZ, UNTERNEHMERINSOLVENZ, SCHULDENBEREINIGUNG und SCHULDNERBERATUNG in AMBERG u. UMGEBUNG

Ihr Insolvenzanwalt in Amberg und Umgebung

Ihr Rechtsanwalt für Insolvenzrecht in Amberg und Umgebung

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Rechtsanwalt Stephan J. Meier, Amberg

RAUS AUS DEN SCHULDEN! - in Amberg und Umgebung.

Seit der Gesetzesänderung der Insolvenzordnung zum 01.01.2021 können Sie - ohne wenn und aber - bereits nach 3 Jahren schuldenfrei sein und neu anfangen.


Wie aus dem von Creditform veröffentlichten "Schuldneratlas 2021" hervorgeht, sind ca. 6 Millionen Erwachsene in Deutschland überschuldet. Bei ca. 70 Millionen Erwachsenen bedeutet dies, dass ca. 10 % und damit jeder 10te Erwachsene in Deutschland überschuldet ist. Die Zahl der Haushalte, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können liegt bundesweit bei ca. 3,5 Millionen. - Sie sind nicht alleine !

Ihnen muss nach den gesetzlichen Pfändungstabellen ab 01.Juli 2022 z. B. als Alleinstehende(r) mindestens ein Betrag von € 1.339,99 (netto) und als Familienvater mit zwei minderjährigen Kindern gar ein Betrag von € 2.389,99 (netto) zum Lebensunterhalt verbleiben.

Verbleibt Ihnen nach der Rückzahlung von Krediten weniger oder zahlen Sie immer nur die Zinsen und Kosten an den Gläubiger, lohnt es sich zu prüfen, ob Sie nicht mit einer Privatinsolvenz, die derzeit nach 3 Jahren beendet ist, günstiger für Sie ist.

Zögern Sie nicht! - Nehmen Sie mit meiner Kanzlei Kontakt auf um neu durchzustarten. Die Kontaktaufnahme und das erste Gespräch mit mir sind kostenlos. In diesem Gespräch werden wir kurz abklären, ob ich Ihnen helfen kann und, ob in Ihrem speziellen Fall eine Privatinsolvenz Sinn macht oder nicht. Auch werde ich Sie über die Voraussetzungen aufklären, die Sie erfüllen müssen, wenn Sie schon nach 3 Jahren schuldenfrei sein wollen.


Die Insolvenzordnung sieht für natürliche Personen die sog. Restschuldbefreiung vor - auch im Falle einer Firmeninsolvenz.

Es werden zwei unterschiedliche Verfahrensarten unterschieden:

1. Das Regelinsolvenzverfahren für Unternehmen bzw. Firmen auch für natürliche Personen als Einzelunternehmer

2. Das Verbraucherinsolvenzverfahren- ausschließlich für natürliche Personen.

Ein Wahlrecht des Schuldners zwischen den Verfahrensarten sieht die Insolvenzordnung nicht vor.

Welches Verfahren auf welchen Schuldner Anwendung findet ergibt sich aus der Insolvenzordnung.

Danach gilt:

Wer im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages in irgendeiner Form selbständig tätig ist, fällt immer unter das Regelinsolvenzverfahren.

Wer im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages nicht selbständig tätig ist (z. B. Arbeitnehmer, Hausfrauen, Rentner) und auch früher nie selbständig tätig war, für den gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren.

Wer zwar im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages nicht selbständig tätig ist, aber Schulden aus einer früheren selbständigen Tätigkeit hat, fällt auch dann unter das Verbraucherinsolvenzverfahren,

1. wenn er nicht mehr als 19 Gläubiger hat

und

2. wenn gegen ihn keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen in diesem Sinne, sind Forderungen von ehemaligen Arbeitnehmern des Schuldners und nicht entrichtete Sozialabgaben (Krankenkassen- und/ oder Rentenversicherungsbeiträge) oder Steuern (insbesondere Lohnsteuern) für ehemalige Arbeitnehmer des Schuldners, aber auch rückständige Beiträge zur Berufsgenossenschaft.
Treffen die vorgenannten Voraussetzungen nicht zu, gilt auch für den ehemals Selbstständigen das Regelinsolvenzverfahren.

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Wenn und soweit Sie einen sog. Beratungshilfeschein bei Ihrem zuständigen Amtsgericht von der Rechtsantragsstelle erhalten, werden wir auf dieser Grundlage das Schuldenbereinigungsverfahren mit der...

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