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Das Privatinsolvenzverfahren
ist ein vereinfachtes Verfahren für natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben.

Aber auch wenn der Schuldner aber eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, kommt grundsätzlich das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren zur Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (z. B. Lohnsteuerrückstände, Rückstände in der Sozialversicherung, etc.) bestehen.

Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nach dem Gesetz nur dann, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung weniger als 20 Gläubiger hat. Die gesetzlichen Regelungen finden sich insbesondere in 304 ff Insolvenzordnung (InsO).

Das Verfahren zur Entschuldung lässt sich grundsätzlich in drei Phasen gliedern:

Erster Versuch:
sog. außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch
mit teilweisem freiwilligem Schuldenerlass durch die Gläubiger.

Für Verbraucher ist dieser Versuch gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

Für eine Privatinsolvenz muss der Schuldner seine Finanzen offenlegen. Hierzu müssen sämtliche Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich die Verschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit ergibt.
Hierzu zählen sämtliche bekannten Gläubiger mit ihren Forderungen die eine Verschuldung belegen, sowie Mahnbescheide, Vollstreckungsbescheide, Urteile, gerichtliche Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Kreditverträge, Rechnungen, Mahnungen, Zahlungsaufforderungen von beauftragten Inkassounternehmen, etc. Mit meiner Hilfe kann dann eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern verhandelt werden.

Hierzu wird ein Schuldenbereinigungsplan erstellt, der den Gläubigern dann vorgelegt wird und aus dem diese entsprechend der jeweiligen Schuld die ihnen angebotene Quote
entnehmen können. Bei der Erstellung des Schuldenbereinigungsplanes wird durch mich mit dem Mandanten abgeklärt, wie hoch die Schulden wirklich sind, ob aus irgendwelchen
Quellen fremdes Geld in den einen Schuldenbereinigungsplan einbezogen werden kann (muss z. B. verwertbares Vermögen, wie ein PKW verkauft werden um den Erlös an den/die Gläubiger zu verteilen).

Daneben muss das pfändbare Einkommen für eine Laufzeit von bis zu sechs Jahren (bei einem sog. NULLPLAN) eingesetzt werden. Je nach Einzelfall kommen aber seit 01.07.2014 auch Laufzeiten von nur drei Jahre oder fünf Jahren in Betracht, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

NEU seit 01.01.2021 ist eine RESTSCHULDBEFREIUNG ohne WENN und ABER bereits nach 3 Jahren möglich.

Wird der Schuldenbereinigungsplan nur von einem einzigen Gläubiger abgelehnt, so kann sofort das gerichtliche Privatinsolvenzverfahren eingeleitet werden.

Können weder Sachwerte verwertet werden und ist auch Arbeitseinkommen nicht pfändbar, geht die Chance auf eine außergerichtliche Lösung in der Regel gegen Null.
Insofern wird in diesen Fällen der Gang zum Insolvenzgericht fast unvermeidlich sein.

Zweite Phase: Der Gang zum Insolvenzgericht - gerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch

Das zuständige Insolvenzgericht wird eingeschaltet, wenn der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist. Dieses versucht bei Erfolgsaussicht noch einmal, den bereits den Gläubigern vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zum Schuldenabbau durchzusetzen, indem es von seiner gesetzlichen Befugnis Gebrauch macht und wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, die fehlende Zustimmung einzelner Gläubiger zum dann gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan durch Gerichtsbeschluss zu ersetzen, um die Eröffnung eine Privatinsolvenzverfahrens zu vermeiden.

Stimmen dann mehr als die Hälfte der Gläubiger mit mehr als der Hälfte der Foderungen bzw. Schulden zu, tritt der Schuldenbereinigungsplan in Kraft und eine Insolvenzeröffnung konnte vermieden werden. Erfahrungsgemäß tritt dieser Fall aber nur sehr selten ein. Im Regelfall stellt das Gericht aber fest, dass ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan keine Aussicht auf Erfolg hat und das Gericht eröffnet das Verbraucherinsolvenzverfahren durch Bestellung eines Insolvenzverwalters.

Der Insolvenzverwalter steht als Beauftragter und verlängerter Arm des Gerichts wieder auf der Seite des Schuldners noch auf der Seite der Gläubiger. Seine Hauptaufgabe ist es, eine so genannte Masse zu generieren in dem er Vermögen des Schuldners verwertet und pfändbares Arbeitseinkommen auf einem Treuhandkonto ansammelt muss sodann nach Maßgabe des Insolvenzgerichts an die Gläubiger entsprechend ihre Quote aufzuteilen.

Dabei prüft der Insolvenzverwalter nochmals genau das Vermögen, Geld- und Sachwerte. Ist alles verteilt und nicht mehr vorhanden, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und der Schuldner geht in die so genannte Wohlverhaltensphase über.

Dritter Schritt: bis zu sechs Jahre Entschuldung (Restschuldbefreiungsphase)

Um Restschuldbefreiung zu erlangen muss sich der Schuldner vom Beginn der eröffneten Insolvenzverfahren "Wohlverhalten" und bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Obliegenheiten erfüllen.
Ein Erwachsener muss bis zu sechs Jahre ab Insolvenzeröffnung den pfändbaren Teil seines Einkommens an Insolvenzverwalter abgeben. Derzeit ist das bei einem Schuldner der nicht verheiratet ist und keine Kinder hat ein Teil des über € 1.049,00 hinausgehenden Einkommens (ohne Unterhaltspflichten). Abgetreten worden sind aber nur die pfändbaren Einkommensbezüge, weshalb Geschenke und Gewinne wie Lottogewinne in der Wohlverhaltensperiode ganz, Erbschaften immerhin zur Hälfte behalten werden. Schuldner ohne Arbeit müssen sich um Arbeit bemühen, jede zumutbare Beschäftigung annehmen und die Ansprüche der Gläubiger nicht vorsätzlich ins Leere laufen lassen. Ein Arbeitgeber muss pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter als sog. Drittschuldner weiterreichen. Jeder Wohnungs- und Jobwechsel muss dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgerichtgemeldet werden.

Hält sich der Schuldner diszipliniert an alle Obliegenheiten, erklärt ihn das Gericht durch Beschluss nach spätestens sechs Jahren für schuldenfrei. Er ist damit alle Schulden los, auch wenn er keine pfändbaren Beträge geleistet hat und ganz gleich, obdie Schulden durch Autokauf, Ratenkredit, Bürgschaft oder Steuerforderungen entstanden sind.



Vorsicht: Geldstrafen oder Schadenersatzforderungen nach Diebstahl, Betrug oder Körperverletzung kann man durch eine Privatinsolvenz nicht bereinigenabschütteln. Gleiches gilt für laufende Unterhaltszahlungen sowie für rückständige, sofern man den Unterhaltszahlungen schuldhaft nicht nachgekommen ist und für Steuerschulden die aus einer Steuerstraftat resultiere. Wir der Juristen sprechen von Schulden aus sogenannter unerlaubter Handlung 823 ff. BGB.







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Stephan J. Meier
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Insolvenzantrag

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